Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund, Mieterverein Oldenburg und Umgebung e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist in das Vereinregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
  3. Der Verein ist dem Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen angeschlossen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Oldenburg und Umgebung mit dem Ziele, ihre Interessen in allen Miet-Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten
  2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:
    Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung
    Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

 

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 01. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres erfolgen.
    durch Eingang der schriftlichen Mitteilung vom Ableben beim Mieterverein Oldenburg und Umgebung e.V.,
    durch Ausschluss.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
    wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
  5. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins und ist mit der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:
    Beratung in allen Streitfällen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
    Erteilung schriftlicher Auskünfte gem. § 5 Absatz 2 a unserer Satzung. Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.
  3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
  4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 6

  1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
  2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes endet die Pflicht zur Beitragszahlung nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Verein Kenntnis vom Ableben des Mitgliedes erhält.
  3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  4. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruht.
    Die Freistellung erfasst keine Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 9

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    Geschäftsbericht,
    Jahresabschluß,
    Entlastung des Vorstandes,
    Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    Satzungsänderungen,
    Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.

 

§ 11

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.
  3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist

 

§ 12

  1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

 

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 15 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Stand 11. März 2011